Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 87e

§ 87e – Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Die §§ 72a und 87b bis 87d sind nicht anwendbar auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
  • Verbrauchsteuern fallen ebenfalls nicht unter diese Paragraphen.
  • Die Luftverkehrsteuer ist ebenfalls ausgenommen.
  • Es sei denn, es gibt eine andere Regelung.
  • Diese Ausnahmen gelten spezifisch für die genannten Abgaben und Steuern.